Wer im vergangenen Jahr über eine Solaranlage nachgedacht hat, kennt das Gefühl: Kaum hat man sich in die Regeln eingearbeitet, ändern sie sich wieder. Zum Jahreswechsel war es besonders viel. Die wichtigste Neuerung für viele: Seit dem 1. Januar 2023 fällt beim Kauf und der Installation vieler Solaranlagen 0 Prozent Mehrwertsteuer an. Dazu kommen eine Befreiung von der Einkommensteuer und neue Vergütungssätze nach dem EEG. Wir fassen zusammen, was gilt, und was das für Privatleute und Unternehmen bedeutet. Stand: Ende Januar 2023, ohne Anspruch auf steuerliche Einzelfallberatung.
Photovoltaik mit 0 Prozent Mehrwertsteuer: der Nullsteuersatz
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Nullsteuersatz eingeführt. Er gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der wesentlichen Komponenten und Batteriespeicher, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird.
Was heißt das praktisch?
- Der Installateur stellt 0 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung statt 19 Prozent.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Fertigstellung der Installation. Wurde die Anlage 2022 fertiggestellt, gilt noch der alte Steuersatz, auch wenn erst 2023 bezahlt wird.
- Für private Betreiber entfällt damit der bisher übliche Umweg, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Der damit verbundene Papierkram fällt in vielen Fällen weg.
Speicher und kleine Steckeranlagen
Der Nullsteuersatz erfasst ausdrücklich auch Batteriespeicher. Ein Speicher, der zu einer begünstigten Anlage nachgerüstet wird, kann daher ebenfalls ohne Umsatzsteuer geliefert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Viele Händler wenden den Nullsteuersatz zudem auf steckerfertige Balkonkraftwerke an. Achten Sie in allen Fällen darauf, dass die Rechnung den Steuersatz korrekt ausweist.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Betriebe, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ändert sich finanziell wenig. Sie konnten die Umsatzsteuer schon bisher als Vorsteuer zurückholen. Ob der Nullsteuersatz bei einer Anlage auf einem reinen Gewerbegebäude überhaupt greift, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab. Viele Detailfragen sind noch offen, und Erläuterungen der Finanzverwaltung werden erwartet. Klären Sie das vor der Bestellung mit Ihrer Steuerberatung und Ihrem Installateur.
Einkommensteuer: Befreiung für kleinere Anlagen
Ebenfalls neu ist eine Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen. Sie gilt rückwirkend für Einnahmen ab dem 1. Januar 2022:
| Gebäude | Begünstigte Größe |
|---|---|
| Einfamilienhaus (inkl. Nebengebäude) oder Gebäude, das nicht Wohnzwecken dient, z. B. Gewerbeimmobilie | bis 30 kWp |
| Mehrfamilienhaus oder gemischt genutzte Gebäude | bis 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit |
| Insgesamt pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft | höchstens 100 kWp |
Für viele private Betreiber bedeutet das: keine Gewinnermittlung mehr für die Solaranlage. Für Unternehmen, die eine Anlage im Betriebsvermögen haben, ist die Befreiung ebenfalls interessant, wirft aber Fragen zur Abgrenzung auf. Auch hier lohnt sich das Gespräch mit der Steuerberatung.
EEG 2023: neue Vergütung und weniger Bürokratie
Bereits seit dem Sommer 2022 gelten für neue Anlagen deutlich höhere Einspeisevergütungen, mit Jahresbeginn ist das neue EEG 2023 in Kraft. Die wichtigsten Punkte:
- Höhere Vergütung: Für Anlagen bis 10 kWp gibt es bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro kWh, bei Volleinspeisung 13,0 Cent. Für den Anteil zwischen 10 und 40 kWp sind es 7,1 bzw. 10,9 Cent.
- Volleinspeisung als Option: Wer seinen Strom nicht selbst verbraucht, sondern vollständig einspeist, erhält einen Zuschlag. Das muss dem Netzbetreiber vorab mitgeteilt werden.
- Keine monatliche Absenkung vorerst: Die regelmäßige Absenkung der Vergütungssätze ist bis Anfang 2024 ausgesetzt.
- 70-Prozent-Regel entfällt: Für neue Anlagen bis 25 kWp ist die Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent weggefallen, für ältere kleine Anlagen bis 7 kWp ebenfalls.
- Keine EEG-Umlage mehr: Die EEG-Umlage wurde bereits zum Juli 2022 auf null gesetzt und ist jetzt dauerhaft abgeschafft. Auch auf selbst verbrauchten Strom fällt sie nicht mehr an.
Lohnt sich Photovoltaik 2023 also mehr?
Für private Haushalte ist die Anlage durch den Nullsteuersatz und die Steuerbefreiung spürbar günstiger und vor allem einfacher geworden. Für Unternehmen sind die Änderungen bei der Steuer weniger bedeutend, aber der Wegfall der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch, die höheren Vergütungen und die weiter hohen Strompreise verbessern die Rechnung deutlich. Der entscheidende Hebel bleibt im Gewerbe der Eigenverbrauch.
Ein Wermutstropfen: Die Nachfrage ist riesig. Gute Installationsbetriebe sind auf Monate ausgebucht, und manche Anbieter haben ihre Preise angehoben. Ein Preisvorteil von 19 Prozent ist schnell aufgezehrt, wenn das Angebot gleichzeitig teurer wird. Vergleichen Sie daher mehrere Angebote.
Checkliste vor der Bestellung
- Angebot mit korrektem Steuersatz und klarer Leistungsbeschreibung (Module, Wechselrichter, Speicher, Montage)
- Größe der Anlage und Einordnung im Marktstammdatenregister geklärt
- Entscheidung Teil- oder Volleinspeisung durchgerechnet
- Steuerliche Behandlung mit der Steuerberatung abgestimmt, insbesondere bei Anlagen im Betriebsvermögen
- Netzanschluss beim Netzbetreiber angefragt
- Realistischer Termin für Montage und Inbetriebnahme vereinbart
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