Ab 28. Juni: Barrierefreiheit wird für viele Websites Pflicht


Kommenden Samstag, am 28. Juni 2025, ist es so weit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt. Damit wird Barrierefreiheit ab Juni 2025 zur Pflicht für viele Onlineshops, Buchungsportale und andere digitale Dienstleistungen für Verbraucher. In den letzten Tagen ist unser Telefon heiß gelaufen, und die Fragen ähneln sich. Deshalb heute kein langer Fachartikel, sondern die häufigsten Fragen mit kurzen, ehrlichen Antworten.

Barrierefreiheit wird Pflicht: Was gilt ab dem 28. Juni 2025?

Ab dem Stichtag müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die neu in Verkehr gebracht oder für Verbraucher erbracht werden, barrierefrei sein. Bei Websites betrifft das vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr: Wer online Verträge mit Verbrauchern abschließt, etwa im Shop oder bei einer Buchung, muss diesen Weg barrierefrei gestalten. Dazu kommen unter anderem Bankdienstleistungen, E-Books, Personenbeförderungsdienste und Telekommunikation.

Die häufigsten Fragen

Wir haben nur eine Firmenwebsite mit Kontaktformular. Sind wir betroffen?

In der Regel nicht. Eine reine Informationsseite, über die keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das BFSG. Ein Kontaktformular allein macht noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr. Anders kann es aussehen, wenn über die Seite Termine verbindlich gebucht oder Leistungen bestellt werden.

Wir verkaufen nur an Unternehmen. Gilt das für uns?

Das BFSG zielt auf Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Shop, der tatsächlich nur an Unternehmen verkauft und das auch technisch und in den Bedingungen sicherstellt, ist in der Regel nicht erfasst. Wer aber auch Privatpersonen bestellen lässt, ist betroffen.

Wir sind ein kleiner Betrieb. Gibt es eine Ausnahme?

Ja, für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Achtung: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht in gleicher Weise.

Unser Shop ist noch nicht fertig angepasst. Was passiert nach dem Stichtag?

Das Gesetz gilt ab dem Stichtag, eine allgemeine Schonfrist für Websites gibt es nicht. Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Sie kann Mängel feststellen, Fristen zur Nachbesserung setzen und im äußersten Fall den Vertrieb untersagen. Bußgelder sind bis zu 100.000 Euro möglich. Wie streng die Behörden anfangs vorgehen, lässt sich heute nicht seriös vorhersagen. Unser Rat: Nicht in Panik verfallen, aber die wichtigsten Punkte jetzt angehen und den Fortschritt dokumentieren.

Drohen jetzt Abmahnwellen?

Das ist eine der meistgestellten Fragen, und niemand kann sie heute sicher beantworten. Neben den Behörden können auch Verbraucherverbände tätig werden, und ob Wettbewerber Verstöße abmahnen können, wird unter Juristen unterschiedlich bewertet. Wir halten nichts von Panikmache. Klar ist aber: Wer offensichtliche Hürden im Bestellprozess hat, macht sich angreifbar. Wer erkennbar an der Umsetzung arbeitet und das dokumentiert, steht deutlich besser da.

Gibt es Übergangsfristen?

Für einige Fälle ja, etwa für Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und für bestimmte Selbstbedienungsterminals. Für die Gestaltung eines Onlineshops, über den ab dem 28. Juni neue Verträge geschlossen werden, hilft das aber nicht weiter.

Müssen wir eine Erklärung veröffentlichen?

Ja. Betroffene Dienstleister müssen Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Das geschieht typischerweise in den AGB oder auf einer eigenen Seite, die gut auffindbar und selbst barrierefrei ist.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Nein. Einblendbare Menüs für größere Schrift oder Kontrast ändern nichts an Fehlern im Code. Sie können eine Ergänzung sein, ersetzen aber keine echte Überarbeitung.

Was ist der technische Maßstab?

Als Maßstab gelten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA, über die europäische Norm EN 301 549. Daran orientieren sich auch die Prüfungen.

Die letzte Woche: Was jetzt noch zählt

Wer noch am Anfang steht, sollte die verbleibenden Tage für das Wesentliche nutzen:

  1. Kaufprozess zuerst: Produktseite, Warenkorb, Checkout und Bezahlung per Tastatur testen und die gröbsten Hürden beseitigen.
  2. Cookie-Banner: Muss mit Tastatur und Screenreader bedienbar sein, sonst ist der ganze Shop blockiert.
  3. Formulare: Sichtbare Beschriftungen, verständliche Fehlermeldungen.
  4. Kontraste und Alternativtexte: Schnell umsetzbar, große Wirkung.
  5. Erklärung veröffentlichen: Ehrlich darstellen, was bereits erfüllt ist und was noch in Arbeit ist.
  6. Plan dokumentieren: Welche Punkte bis wann umgesetzt werden. Das zeigt im Fall einer Prüfung, dass Sie das Thema ernst nehmen.

Unser Fazit eine Woche vor dem Stichtag

Ihre Situation Empfehlung
Nicht betroffen Trotzdem schrittweise verbessern: bessere Nutzbarkeit für alle, gute Signale für Suchmaschinen
Betroffen und weitgehend fertig Erklärung veröffentlichen, Redaktion schulen, regelmäßig nachtesten
Betroffen und noch am Anfang Kaufprozess priorisieren, Plan mit Terminen erstellen, Unterstützung holen

Barrierefreiheit ist kein Projekt, das am 28. Juni abgeschlossen ist. Jede neue Seite, jedes neue Produktbild und jedes neue Plugin kann neue Barrieren schaffen. Wer das Thema jetzt in seine Abläufe einbaut, hat es künftig deutlich leichter. Und ganz nebenbei: Jeder, der schon einmal mit Sonnenbrille auf dem Handy bestellt hat, profitiert von guten Kontrasten.

Wir helfen Ihnen gerne

Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist, oder brauchen kurzfristig Unterstützung bei der Umsetzung? Das Marketing-Team der Mittelstandsoptimierer prüft Ihre Seite, priorisiert die Maßnahmen und setzt sie um, auch über den Stichtag hinaus. Rechtliche Einzelfragen klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsberatung. Rufen Sie uns an: 06131 144928-0.

Herzliche Grüße aus Mainz

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