Kaum ein Gesetz wird in diesen Wochen so hitzig diskutiert wie das Gebäudeenergiegesetz. In den Nachrichten geht es dabei fast immer um Einfamilienhäuser, Wärmepumpen und Ölheizungen im Keller. Bei uns melden sich aber auch Geschäftsführer und Vermieter von Büro- und Gewerbeflächen mit der Frage: Was bedeutet das GEG für Gewerbe, also für unser Bürogebäude, unsere Halle, unseren Laden? Hier ist unser Überblick, mit einem klaren Hinweis vorweg: Vieles ist politisch noch im Fluss.
Der Stand: geltendes Recht und geplante Novelle
Man muss zwei Dinge auseinanderhalten:
- Das geltende GEG: Es ist seit November 2020 in Kraft und hat die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt. Seit Januar 2023 gelten bereits verschärfte Anforderungen an Neubauten.
- Die geplante Novelle: Im April hat das Bundeskabinett einen Entwurf beschlossen, nach dem ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Dieser Entwurf liegt jetzt beim Bundestag, und über Details, Fristen und Ausnahmen wird derzeit heftig gestritten. Was am Ende beschlossen wird, ist offen.
Wir beschreiben deshalb, was heute schon gilt, und was nach dem Entwurf auf Sie zukommen könnte.
Was das GEG heute schon für Gewerbeimmobilien verlangt
Das GEG gilt nicht nur für Wohnhäuser, sondern ausdrücklich auch für Nichtwohngebäude, also Büros, Praxen, Läden, Hallen und Werkstätten, sofern sie beheizt oder gekühlt werden. Einige Pflichten werden im Gewerbe gern übersehen:
| Pflicht | Was dahintersteckt | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| Energieausweis | Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden, Kennwerte gehören in Immobilienanzeigen | Eigentümer und Vermieter |
| Aushang | In größeren Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis unter bestimmten Voraussetzungen gut sichtbar ausgehängt werden | Z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleister mit Kundenverkehr |
| Inspektion von Klimaanlagen | Größere Klimaanlagen müssen regelmäßig energetisch inspiziert werden | Betreiber von Büro- und Gewerbeflächen mit Kühlung |
| Austausch alter Heizkessel | Bestimmte alte Konstanttemperaturkessel müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden | Eigentümer |
| Anforderungen bei Sanierung | Wer Fenster, Dach oder Fassade in größerem Umfang erneuert, muss Mindestwerte einhalten | Eigentümer, die modernisieren |
Unser Tipp: Schauen Sie einmal nach, ob es für Ihr Gebäude einen gültigen Energieausweis gibt und wann er ausläuft. Er gilt zehn Jahre. Erstaunlich oft weiß das niemand mehr.
GEG im Gewerbe: Was die Novelle ändern soll
Nach dem Kabinettsentwurf betrifft die 65-Prozent-Regel grundsätzlich alle Gebäude, also auch Nichtwohngebäude. Wichtig für Sie:
- Bestehende Heizungen sollen weiter betrieben und auch repariert werden dürfen. Es geht um den Neueinbau.
- Wenn eine Heizung irreparabel kaputtgeht, sind im Entwurf Übergangsfristen vorgesehen.
- Erfüllungsoptionen sind unter anderem Wärmepumpen, Anschluss an ein Wärmenetz, Biomasse, Solarthermie oder Hybridlösungen.
- Gebäudeautomation: Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt seit ihrer Überarbeitung 2018, dass größere Nichtwohngebäude mit leistungsstarken Heizungs- oder Klimaanlagen bis 2025 mit Systemen zur Gebäudeautomation ausgestattet werden. Auch das soll in deutsches Recht umgesetzt werden.
Alle Details, etwa genaue Fristen, Ausnahmen und die künftige Förderung, können sich im Bundestag noch ändern. Eine Investitionsentscheidung allein auf Grundlage von Zeitungsberichten zu treffen, wäre im Moment nicht klug.
Was Sie jetzt sinnvoll tun können
Abwarten heißt nicht Nichtstun. Einige Schritte lohnen sich unabhängig davon, was am Ende im Gesetz steht:
- Bestandsaufnahme der Technik: Wie alt sind Heizung, Klimaanlage und Lüftung? Wann steht ohnehin ein Austausch an?
- Verbräuche messen: Viele Unternehmen kennen nur ihre Jahresabrechnung. Wer Verbräuche nach Bereichen und Uhrzeiten kennt, findet die Einsparpotenziale.
- Steuerung prüfen: Läuft die Heizung am Wochenende im leeren Büro? Läuft die Klimaanlage gegen offene Fenster? Eine vernünftige Regelung spart sofort, ganz ohne neues Gesetz.
- Energieausweis und Unterlagen sichten: Ein aktueller Energieausweis und vollständige Unterlagen zur Anlagentechnik erleichtern jede spätere Planung.
- Mit Vermieter oder Mieter sprechen: In gemieteten Gewerbeflächen ist oft unklar, wer was entscheidet und bezahlt. Klären Sie das, bevor es dringend wird.
Wo die IT ins Spiel kommt
Energieeffizienz ist heute zu einem guten Teil ein Daten- und Steuerungsthema. Smarte Thermostate, Zeitprogramme, Präsenzmelder, ein Energiemonitoring mit Zwischenzählern und eine Gebäudeautomation, die nicht nur im Heizungskeller funktioniert, sondern sich auch übersichtlich bedienen lässt: Das alles braucht ein stabiles Netzwerk, sichere Zugänge und jemanden, der die Systeme zusammenbringt. Bei der Gebäudeautomation lohnt es sich außerdem, an die IT-Sicherheit zu denken. Eine Heizungssteuerung, die mit Standardpasswort offen im Internet hängt, ist kein Fortschritt.
Kurz gefragt
Muss ich meine funktionierende Gasheizung im Büro jetzt austauschen?
Nein. Weder das geltende GEG noch der Entwurf verlangen das für funktionierende, normale Heizungen. Ausnahmen betreffen sehr alte Kessel bestimmter Bauart.
Wir sind nur Mieter. Betrifft uns das überhaupt?
Die meisten Pflichten treffen den Eigentümer. Als Mieter merken Sie die Folgen aber bei den Nebenkosten, und bei Klimaanlagen, die Sie selbst betreiben, können Pflichten auch bei Ihnen liegen. Ein Blick in den Mietvertrag lohnt sich.
Unser Fazit
Das GEG für Gewerbe ist mehr als die aktuelle Heizungsdebatte. Viele Pflichten gelten schon heute, und die geplante Novelle wird den Druck in Richtung erneuerbarer Wärme und intelligenter Steuerung erhöhen. Wer jetzt seine Daten und seine Technik kennt, kann gelassen abwarten, was der Bundestag beschließt, und dann zügig handeln.
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Herzliche Grüße aus Mainz




